Mund-Nasen-Bedeckung

Ab dem 14. September 2020 muss an weiterführenden Schulen, beruflichen Schulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren außerhalb der Unterrichtsräume und von Sportstätten eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Die Maskenpflicht gilt insbesondere auf Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. (§ 3 Absatz 1 Nr. 6 und § 3 Absatz 2 Nr. 7).